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Satz
BGB 70 Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen , die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 70
Die
Vorschriften
des
§ 68
gelten
auch
für
Bestimmungen
,
die
den
Umfang
der
Vertretungsmacht
des
Vorstands
beschränken
oder
die
Vertretungsmacht
des
Vorstands
abweichend
von
der
Vorschrift
des
§ 26
Absatz
2
Satz
1
regeln
.