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Satz
BGB 69 Der Nachweis , dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht , wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 69
Der
Nachweis
,
dass
der
Vorstand
aus
den
im
Register
eingetragenen
Personen
besteht
,
wird
Behörden
gegenüber
durch
ein
Zeugnis
des
Amtsgerichts
über
die
Eintragung
geführt
.