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Satz
BGB 68 Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen , so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden , wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist . Ist die Änderung eingetragen , so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen , wenn er sie nicht kennt , seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 68
Wird
zwischen
den
bisherigen
Mitgliedern
des
Vorstands
und
einem
Dritten
ein
Rechtsgeschäft
vorgenommen
,
so
kann
die
Änderung
des
Vorstands
dem
Dritten
nur
entgegengesetzt
werden
,
wenn
sie
zur
Zeit
der
Vornahme
des
Rechtsgeschäfts
im
Vereinsregister
eingetragen
oder
dem
Dritten
bekannt
ist
.
Ist
die
Änderung
eingetragen
,
so
braucht
der
Dritte
sie
nicht
gegen
sich
gelten
zu
lassen
,
wenn
er
sie
nicht
kennt
,
seine
Unkenntnis
auch
nicht
auf
Fahrlässigkeit
beruht
.