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Satz
BGB 66. 1 Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations - und Kommunikationssystem bekannt zu machen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 66. 1
Das
Amtsgericht
hat
die
Eintragung
des
Vereins
in
das
Vereinsregister
durch
Veröffentlichung
in
dem
von
der
Landesjustizverwaltung
bestimmten
elektronischen
Informations
-
und
Kommunikationssystem
bekannt
zu
machen
.
Englisch
BGB 66. 1 The local court [ Amtsgericht ] must publish the entry in the newspaper intended for its public notices .