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Satz
BGB 55a. 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen , dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird . Hierbei muss gewährleistet sein , dass 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten , insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden , 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können , 3. die nach der Anlage zu § 126 Abs . 1 Satz 2 Nr . 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden . Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen . BGB 55a. 2 Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers , sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind . Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen . BGB 55a. 3 Eine Eintragung wird wirksam , sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann . Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen , ob diese Voraussetzungen eingetreten sind . Jede Eintragung soll den Tag angeben , an dem sie wirksam geworden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 55a. 1
Die
Landesregierungen
können
durch
Rechtsverordnung
bestimmen
,
dass
und
in
welchem
Umfang
das
Vereinsregister
in
maschineller
Form
als
automatisierte
Datei
geführt
wird
.
Hierbei
muss
gewährleistet
sein
,
dass
1.
die
Grundsätze
einer
ordnungsgemäßen
Datenverarbeitung
eingehalten
,
insbesondere
Vorkehrungen
gegen
einen
Datenverlust
getroffen
sowie
die
erforderlichen
Kopien
der
Datenbestände
mindestens
tagesaktuell
gehalten
und
die
originären
Datenbestände
sowie
deren
Kopien
sicher
aufbewahrt
werden
, 2.
die
vorzunehmenden
Eintragungen
alsbald
in
einen
Datenspeicher
aufgenommen
und
auf
Dauer
inhaltlich
unverändert
in
lesbarer
Form
wiedergegeben
werden
können
, 3.
die
nach
der
Anlage
zu
§ 126
Abs
. 1
Satz
2
Nr
. 3
der
Grundbuchordnung
gebotenen
Maßnahmen
getroffen
werden
.
Die
Landesregierungen
können
durch
Rechtsverordnung
die
Ermächtigung
nach
Satz
1
auf
die
Landesjustizverwaltungen
übertragen
. BGB 55a. 2
Das
maschinell
geführte
Vereinsregister
tritt
für
eine
Seite
des
Registers
an
die
Stelle
des
bisherigen
Registers
,
sobald
die
Eintragungen
dieser
Seite
in
den
für
die
Vereinsregistereintragungen
bestimmten
Datenspeicher
aufgenommen
und
als
Vereinsregister
freigegeben
worden
sind
.
Die
entsprechenden
Seiten
des
bisherigen
Vereinsregisters
sind
mit
einem
Schließungsvermerk
zu
versehen
. BGB 55a. 3
Eine
Eintragung
wird
wirksam
,
sobald
sie
in
den
für
die
Registereintragungen
bestimmten
Datenspeicher
aufgenommen
ist
und
auf
Dauer
inhaltlich
unverändert
in
lesbarer
Form
wiedergegeben
werden
kann
.
Durch
eine
Bestätigungsanzeige
oder
in
anderer
geeigneter
Weise
ist
zu
überprüfen
,
ob
diese
Voraussetzungen
eingetreten
sind
.
Jede
Eintragung
soll
den
Tag
angeben
,
an
dem
sie
wirksam
geworden
ist
.
Englisch
BGB 55a. 1 The Land governments may provide by statutory order that and to what extent the register of associations is maintained in electronic form as a computerised data file . It must be guaranteed that the principles of proper data processing are observed , in particular that precautions against a loss of data are taken , the necessary copies of the databases are kept current at least on a daily basis and the original databases and copies of them are kept in safe custody . the entries to be made are immediately entered into a memory and it remains permanently possible to reproduce their contents unchanged in readable form . the measures required by the schedule to section 126 ( 1 ) sentence 2 no . 3 of the Land Register Act [ Grundbuchordnung ] are taken . The Land governments may by statutory order transfer the authorisation under sentence 1 to the Land justice administration authorities .