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Satz
BGB 55 Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen , in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 55
Die
Eintragung
eines
Vereins
der
in
§ 21
bezeichneten
Art
in
das
Vereinsregister
hat
bei
dem
Amtsgericht
zu
geschehen
,
in
dessen
Bezirk
der
Verein
seinen
Sitz
hat
.