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Satz
BGB 54 Auf Vereine , die nicht rechtsfähig sind , finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung . Aus einem Rechtsgeschäft , das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird , haftet der Handelnde persönlich ; handeln mehrere , so haften sie als Gesamtschuldner .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 54
Auf
Vereine
,
die
nicht
rechtsfähig
sind
,
finden
die
Vorschriften
über
die
Gesellschaft
Anwendung
.
Aus
einem
Rechtsgeschäft
,
das
im
Namen
eines
solchen
Vereins
einem
Dritten
gegenüber
vorgenommen
wird
,
haftet
der
Handelnde
persönlich
;
handeln
mehrere
,
so
haften
sie
als
Gesamtschuldner
.