kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 54 Auf Vereine , die nicht rechtsfähig sind , finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung . Aus einem Rechtsgeschäft , das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird , haftet der Handelnde persönlich ; handeln mehrere , so haften sie als Gesamtschuldner .