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Satz
BGB 53 Liquidatoren , welche die ihnen nach dem § 42 Abs . 2 und den §§ 50 , 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten , sind , wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt , den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich ; sie haften als Gesamtschuldner .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 53
Liquidatoren
,
welche
die
ihnen
nach
dem
§ 42
Abs
. 2
und
den
§§ 50 , 51
und
52
obliegenden
Verpflichtungen
verletzen
oder
vor
der
Befriedigung
der
Gläubiger
Vermögen
den
Anfallberechtigten
ausantworten
,
sind
,
wenn
ihnen
ein
Verschulden
zur
Last
fällt
,
den
Gläubigern
für
den
daraus
entstehenden
Schaden
verantwortlich
;
sie
haften
als
Gesamtschuldner
.