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Satz
BGB 50. 1 Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen . In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern . Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt . Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 50. 1
Die
Auflösung
des
Vereins
oder
die
Entziehung
der
Rechtsfähigkeit
ist
durch
die
Liquidatoren
öffentlich
bekannt
zu
machen
.
In
der
Bekanntmachung
sind
die
Gläubiger
zur
Anmeldung
ihrer
Ansprüche
aufzufordern
.
Die
Bekanntmachung
erfolgt
durch
das
in
der
Satzung
für
Veröffentlichungen
bestimmte
Blatt
.
Die
Bekanntmachung
gilt
mit
dem
Ablauf
des
zweiten
Tages
nach
der
Einrückung
oder
der
ersten
Einrückung
als
bewirkt
.
Englisch
BGB 50. 1 The dissolution of the association or its deprivation of legal personality must be announced by the liquidators in a public notice . In the notice , the creditors must be requested to register their claims . The public notice is made through the newspaper specified in the articles of association for this purpose . Public notice is deemed to have been made at the end of the second day after the publication or first publication . BGB 50. 2 Known creditors must be requested by special invitation to register their claims .