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Satz
BGB 49. 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen , die Forderungen einzuziehen , das übrige Vermögen in Geld umzusetzen , die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten . Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen . Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des Übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben , soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 49. 1
Die
Liquidatoren
haben
die
laufenden
Geschäfte
zu
beendigen
,
die
Forderungen
einzuziehen
,
das
übrige
Vermögen
in
Geld
umzusetzen
,
die
Gläubiger
zu
befriedigen
und
den
Überschuss
den
Anfallberechtigten
auszuantworten
.
Zur
Beendigung
schwebender
Geschäfte
können
die
Liquidatoren
auch
neue
Geschäfte
eingehen
.
Die
Einziehung
der
Forderungen
sowie
die
Umsetzung
des
Übrigen
Vermögens
in
Geld
darf
unterbleiben
,
soweit
diese
Maßregeln
nicht
zur
Befriedigung
der
Gläubiger
oder
zur
Verteilung
des
Überschusses
unter
die
Anfallberechtigten
erforderlich
sind
.
Englisch
BGB 49. 1 The liquidators must complete the current business , collect the receivables , convert the rest of the assets into cash , satisfy the creditors and pay out the surplus to those entitled to receive it . In order to complete transactions that are in progress , the liquidators may also enter into new transactions . The collection of receivables and the conversion of the rest of the assets into cash may be omitted to the extent that these measures are not necessary to satisfy the creditors or to distribute the surplus among those entitled to receive it .