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Satz
BGB 48. 3 Sind mehrere Liquidatoren vorhanden , so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen , sofern nicht ein anderes bestimmt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 48. 3
Sind
mehrere
Liquidatoren
vorhanden
,
so
sind
sie
nur
gemeinschaftlich
zur
Vertretung
befugt
und
können
Beschlüsse
nur
einstimmig
fassen
,
sofern
nicht
ein
anderes
bestimmt
ist
.
Englisch
BGB 48. 3 If there is more than one liquidator , their resolutions require a unanimous vote unless otherwise provided .