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Satz
BGB 48. 1 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand . Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden ; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 48. 1
Die
Liquidation
erfolgt
durch
den
Vorstand
.
Zu
Liquidatoren
können
auch
andere
Personen
bestellt
werden
;
für
die
Bestellung
sind
die
für
die
Bestellung
des
Vorstands
geltenden
Vorschriften
maßgebend
.
Englisch
BGB 48. 1 The liquidation is effected by the board . Other persons may also be appointed as liquidators ; the appointment is governed by the provisions for the appointment of the board .