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Satz
BGB 46 Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus , so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung . Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 46
Fällt
das
Vereinsvermögen
an
den
Fiskus
,
so
finden
die
Vorschriften
über
eine
dem
Fiskus
als
gesetzlichem
Erben
anfallende
Erbschaft
entsprechende
Anwendung
.
Der
Fiskus
hat
das
Vermögen
tunlichst
in
einer
den
Zwecken
des
Vereins
entsprechenden
Weise
zu
verwenden
.