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Satz
BGB 45. 3 Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten , so fällt das Vermögen , wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente , an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen , anderenfalls an den Fiskus des Landes , in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 45. 3
Fehlt
es
an
einer
Bestimmung
der
Anfallberechtigten
,
so
fällt
das
Vermögen
,
wenn
der
Verein
nach
der
Satzung
ausschließlich
den
Interessen
seiner
Mitglieder
diente
,
an
die
zur
Zeit
der
Auflösung
oder
der
Entziehung
der
Rechtsfähigkeit
vorhandenen
Mitglieder
zu
gleichen
Teilen
,
anderenfalls
an
den
Fiskus
des
Landes
,
in
dessen
Gebiet
der
Verein
seinen
Sitz
hatte
.
Englisch
BGB 45. 3 If no persons entitled are specified , then if according to its articles the association exclusively served the interests of its members , the assets pass in equal shares to the members at the date of the dissolution or the deprivation of legal personality , and failing this to the treasury of the state [ Bundesstaat ] in whose territory the association had its seat .