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Satz
BGB 45. 2 Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden , dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden . Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet , so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 45. 2
Durch
die
Satzung
kann
vorgeschrieben
werden
,
dass
die
Anfallberechtigten
durch
Beschluss
der
Mitgliederversammlung
oder
eines
anderen
Vereinsorgans
bestimmt
werden
.
Ist
der
Zweck
des
Vereins
nicht
auf
einen
wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb
gerichtet
,
so
kann
die
Mitgliederversammlung
auch
ohne
eine
solche
Vorschrift
das
Vermögen
einer
öffentlichen
Stiftung
oder
Anstalt
zuweisen
.
Englisch
BGB 45. 2 The articles of association may provide that the persons entitled to receive the assets are specified by a resolution of the general meeting or by another organ of the association . If the objects of the association are not commercial business operations , the general meeting may , even without such a provision , allocate the assets to a public foundation or institution .