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Satz
BGB 42. 2 Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen . Wird die Stellung des Antrags verzögert , so sind die Vorstandsmitglieder , denen ein Verschulden zur Last fällt , den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich ; sie haften als Gesamtschuldner .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 42. 2
Der
Vorstand
hat
im
Falle
der
Zahlungsunfähigkeit
oder
der
Überschuldung
die
Eröffnung
des
Insolvenzverfahrens
zu
beantragen
.
Wird
die
Stellung
des
Antrags
verzögert
,
so
sind
die
Vorstandsmitglieder
,
denen
ein
Verschulden
zur
Last
fällt
,
den
Gläubigern
für
den
daraus
entstehenden
Schaden
verantwortlich
;
sie
haften
als
Gesamtschuldner
.
Englisch
BGB 42. 2 If an association is insolvent or is overindebted , the board must petition for the commencement of insolvency proceedings . If there is delay in petitioning , the members of the board who are at fault are responsible to the creditors for the damage resulting from this ; they are liable as joint and several debtors .