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Satz
BGB 37. 2 Wird dem Verlangen nicht entsprochen , so kann das Amtsgericht die Mitglieder , die das Verlangen gestellt haben , zur Berufung der Versammlung ermächtigen ; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen . Zuständig ist das Amtsgericht , das für den Bezirk , in dem der Verein seinen Sitz hat , das Vereinsregister führt . Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 37. 2
Wird
dem
Verlangen
nicht
entsprochen
,
so
kann
das
Amtsgericht
die
Mitglieder
,
die
das
Verlangen
gestellt
haben
,
zur
Berufung
der
Versammlung
ermächtigen
;
es
kann
Anordnungen
über
die
Führung
des
Vorsitzes
in
der
Versammlung
treffen
.
Zuständig
ist
das
Amtsgericht
,
das
für
den
Bezirk
,
in
dem
der
Verein
seinen
Sitz
hat
,
das
Vereinsregister
führt
.
Auf
die
Ermächtigung
muss
bei
der
Berufung
der
Versammlung
Bezug
genommen
werden
.
Englisch
BGB 37. 2 If the request is not granted , the local court [ Amtsgericht ] may authorise the members who made the request to convene the meeting ; it may make orders on the conduct of the chairmanship at the meeting . The court with jurisdiction is the local court [ Amtsgericht ] that keeps the register of associations for the district in which the association has its seat . The authorisation must be referred to in the notice convening the meeting .