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Satz
BGB 37. 1 Die Mitgliederversammlung ist zu berufen , wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 37. 1
Die
Mitgliederversammlung
ist
zu
berufen
,
wenn
der
durch
die
Satzung
bestimmte
Teil
oder
in
Ermangelung
einer
Bestimmung
der
zehnte
Teil
der
Mitglieder
die
Berufung
schriftlich
unter
Angabe
des
Zweckes
und
der
Gründe
verlangt
.
Englisch
BGB 37. 1 The general meeting is to be convened if the proportion of the membership laid down in the articles of association or , in the absence of a provision , one-tenth of the members call in writing for a meeting to be convened , stating the purpose and the reasons .