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Satz
BGB 36 Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen , wenn das Interesse des Vereins es erfordert .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 36
Die
Mitgliederversammlung
ist
in
den
durch
die
Satzung
bestimmten
Fällen
sowie
dann
zu
berufen
,
wenn
das
Interesse
des
Vereins
es
erfordert
.