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Satz
BGB 34 Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt , wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 34
Ein
Mitglied
ist
nicht
stimmberechtigt
,
wenn
die
Beschlussfassung
die
Vornahme
eines
Rechtsgeschäfts
mit
ihm
oder
die
Einleitung
oder
Erledigung
eines
Rechtsstreits
zwischen
ihm
und
dem
Verein
betrifft
.