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Satz
BGB 32. 1 Die Angelegenheiten des Vereins werden , soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind , durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet . Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich , dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird . Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 32. 1
Die
Angelegenheiten
des
Vereins
werden
,
soweit
sie
nicht
von
dem
Vorstand
oder
einem
anderen
Vereinsorgan
zu
besorgen
sind
,
durch
Beschlussfassung
in
einer
Versammlung
der
Mitglieder
geordnet
.
Zur
Gültigkeit
des
Beschlusses
ist
erforderlich
,
dass
der
Gegenstand
bei
der
Berufung
bezeichnet
wird
.
Bei
der
Beschlussfassung
entscheidet
die
Mehrheit
der
abgegebenen
Stimmen
.
Englisch
BGB 32. 1 The affairs of the association , to the extent that they are not to be attended to by the board or another organ of the association , are dealt with by resolution in a meeting of the members . In order for the resolution to be valid , it is necessary for the subject to be stated when the meeting is convened . The resolution is decided by the majority of the members present .