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Satz
BGB 31a. 2 Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet , so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen . Satz 1 gilt nicht , wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 31a. 2
Ist
ein
Vorstand
nach
Absatz
1
Satz
1
einem
anderen
zum
Ersatz
eines
in
Wahrnehmung
seiner
Vorstandspflichten
verursachten
Schadens
verpflichtet
,
so
kann
er
von
dem
Verein
die
Befreiung
von
der
Verbindlichkeit
verlangen
.
Satz
1
gilt
nicht
,
wenn
der
Schaden
vorsätzlich
oder
grob
fahrlässig
verursacht
wurde
.