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Satz
BGB 31a. 1 Ein Vorstand , der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält , die 500 Euro jährlich nicht übersteigt , haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit . Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 31a. 1
Ein
Vorstand
,
der
unentgeltlich
tätig
ist
oder
für
seine
Tätigkeit
eine
Vergütung
erhält
,
die
500
Euro
jährlich
nicht
übersteigt
,
haftet
dem
Verein
für
einen
in
Wahrnehmung
seiner
Vorstandspflichten
verursachten
Schaden
nur
bei
Vorliegen
von
Vorsatz
oder
grober
Fahrlässigkeit
.
Satz
1
gilt
auch
für
die
Haftung
gegenüber
den
Mitgliedern
des
Vereins
.