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Satz
BGB 31 Der Verein ist für den Schaden verantwortlich , den der Vorstand , ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene , zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 31
Der
Verein
ist
für
den
Schaden
verantwortlich
,
den
der
Vorstand
,
ein
Mitglied
des
Vorstands
oder
ein
anderer
verfassungsmäßig
berufener
Vertreter
durch
eine
in
Ausführung
der
ihm
zustehenden
Verrichtungen
begangene
,
zum
Schadensersatz
verpflichtende
Handlung
einem
Dritten
zufügt
.