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DeutschBGB 30 Durch die Satzung kann bestimmt werden , dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind . Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte , die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt .