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Satz
BGB 30 Durch die Satzung kann bestimmt werden , dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind . Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte , die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 30
Durch
die
Satzung
kann
bestimmt
werden
,
dass
neben
dem
Vorstand
für
gewisse
Geschäfte
besondere
Vertreter
zu
bestellen
sind
.
Die
Vertretungsmacht
eines
solchen
Vertreters
erstreckt
sich
im
Zweifel
auf
alle
Rechtsgeschäfte
,
die
der
ihm
zugewiesene
Geschäftskreis
gewöhnlich
mit
sich
bringt
.