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Satz
BGB 26. 1 Der Verein muss einen Vorstand haben . Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich ; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters . Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 26. 1
Der
Verein
muss
einen
Vorstand
haben
.
Der
Vorstand
vertritt
den
Verein
gerichtlich
und
außergerichtlich
;
er
hat
die
Stellung
eines
gesetzlichen
Vertreters
.
Der
Umfang
der
Vertretungsmacht
kann
durch
die
Satzung
mit
Wirkung
gegen
Dritte
beschränkt
werden
.
Englisch
BGB 26. 1 An association must have a board . The board may consist of more than one person .