kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 22 Ein Verein , dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist , erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung . Die Verleihung steht dem Land zu , in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat .