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Satz
BGB 22 Ein Verein , dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist , erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung . Die Verleihung steht dem Land zu , in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 22
Ein
Verein
,
dessen
Zweck
auf
einen
wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb
gerichtet
ist
,
erlangt
in
Ermangelung
besonderer
bundesgesetzlicher
Vorschriften
Rechtsfähigkeit
durch
staatliche
Verleihung
.
Die
Verleihung
steht
dem
Land
zu
,
in
dessen
Gebiet
der
Verein
seinen
Sitz
hat
.