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Satz
BGB 12 Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt , dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht , so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen . Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen , so kann er auf Unterlassung klagen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 12
Wird
das
Recht
zum
Gebrauch
eines
Namens
dem
Berechtigten
von
einem
anderen
bestritten
oder
wird
das
Interesse
des
Berechtigten
dadurch
verletzt
,
dass
ein
anderer
unbefugt
den
gleichen
Namen
gebraucht
,
so
kann
der
Berechtigte
von
dem
anderen
Beseitigung
der
Beeinträchtigung
verlangen
.
Sind
weitere
Beeinträchtigungen
zu
besorgen
,
so
kann
er
auf
Unterlassung
klagen
.