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Satz
BGB 11 Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern ; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils , dem das Recht fehlt , für die Person des Kindes zu sorgen . Steht keinem Elternteil das Recht zu , für die Person des Kindes zu sorgen , so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen , dem dieses Recht zusteht . Das Kind behält den Wohnsitz , bis es ihn rechtsgültig aufhebt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 11
Ein
minderjähriges
Kind
teilt
den
Wohnsitz
der
Eltern
;
es
teilt
nicht
den
Wohnsitz
eines
Elternteils
,
dem
das
Recht
fehlt
,
für
die
Person
des
Kindes
zu
sorgen
.
Steht
keinem
Elternteil
das
Recht
zu
,
für
die
Person
des
Kindes
zu
sorgen
,
so
teilt
das
Kind
den
Wohnsitz
desjenigen
,
dem
dieses
Recht
zusteht
.
Das
Kind
behält
den
Wohnsitz
,
bis
es
ihn
rechtsgültig
aufhebt
.