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Satz
BGB 8. 1 Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist , kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 8. 1
Wer
geschäftsunfähig
oder
in
der
Geschäftsfähigkeit
beschränkt
ist
,
kann
ohne
den
Willen
seines
gesetzlichen
Vertreters
einen
Wohnsitz
weder
begründen
noch
aufheben
.
Englisch
BGB 8. 1 A person who is not capable of contracting or who has limited capacity to contract can neither establish nor terminate residence without the consent of his legal representative .