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Satz
Kte 2498 Die öffentliche Gewalt hat hier mit Rücksicht auf das Gemeinwohl . . . besondere Verpflichtungen . . . Im Rahmen ihrer Zuständigkeit hat sie die wahre und rechte Freiheit der Information . . . zu verteidigen und zu schützen ( IM 12 ) . Indem die Behörden entsprechende Gesetze erlassen und darauf achten , daß diese auch eingehalten werden , sollen sie dafür sorgen , daß der schlechte Gebrauch der Massenmedien nicht schwere Schäden für die öffentliche Sitte und den Fortschritt der Gesellschaft verursacht ( IM 12 ) . Sie sollen die Verletzung der Rechte eines jeden auf seinen guten Ruf und auf die Achtung seines Privatlebens bestrafen . Sie sollen rechtzeitig und aufrichtig die Informationen vermitteln , die das Gemeinwohl betreffen , und auf begründete Besorgnisse der Bevölkerung antworten . Die Verbreitung von Fehlinformationen , um die öffentliche Meinung durch die Medien zu manipulieren , ist durch nichts zu rechtfertigen . Behördliche Eingriffe dürfen die Freiheit von Einzelpersonen und Gruppen n icht beeinträchtigen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
Kte
2498
Die
öffentliche
Gewalt
hat
hier
mit
Rücksicht
auf
das
Gemeinwohl
. . .
besondere
Verpflichtungen
. . .
Im
Rahmen
ihrer
Zuständigkeit
hat
sie
die
wahre
und
rechte
Freiheit
der
Information
. . .
zu
verteidigen
und
zu
schützen
(
IM
12 ) .
Indem
die
Behörden
entsprechende
Gesetze
erlassen
und
darauf
achten
,
daß
diese
auch
eingehalten
werden
,
sollen
sie
dafür
sorgen
,
daß
der
schlechte
Gebrauch
der
Massenmedien
nicht
schwere
Schäden
für
die
öffentliche
Sitte
und
den
Fortschritt
der
Gesellschaft
verursacht
(
IM
12 ) .
Sie
sollen
die
Verletzung
der
Rechte
eines
jeden
auf
seinen
guten
Ruf
und
auf
die
Achtung
seines
Privatlebens
bestrafen
.
Sie
sollen
rechtzeitig
und
aufrichtig
die
Informationen
vermitteln
,
die
das
Gemeinwohl
betreffen
,
und
auf
begründete
Besorgnisse
der
Bevölkerung
antworten
.
Die
Verbreitung
von
Fehlinformationen
,
um
die
öffentliche
Meinung
durch
die
Medien
zu
manipulieren
,
ist
durch
nichts
zu
rechtfertigen
.
Behördliche
Eingriffe
dürfen
die
Freiheit
von
Einzelpersonen
und
Gruppen
n
icht
beeinträchtigen
.
AbsV V Gebrauch der Massenmedien