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DeutschKte 2477 Die Rücksicht auf den guten Ruf eines Menschen verbietet jede Haltung und jedes Wort , die ihn ungerechterweise schädigen könnten [ Vgl . [ link ] CIC , can . 220 ] . Schuldig macht sich - des vermessenen Urteils , wer ohne ausreichende Beweise , und sei es auch nur stillschweigend , von einem Mitmenschen annimmt , er habe einen Fehltritt begangen ; - der üblen Nachrede , wer ohne objektiv gültigen Grund Fehler und Vergehen eines Mitmenschen gegenüber Personen aufdeckt , die nichts davon wissen [ Vgl . Sir 21,28. ] ; - der Verleumdung , wer durch wahrheitswidrige Aussagen dem guten Ruf anderer schadet und zu Fehlurteilen über sie Anlaß gibt .
AbsIII III Verstöße gegen die Wahrheit