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Satz
Kte 2409 Sich fremdes Gut auf welche Weise auch immer ungerecht anzueignen oder es zu behalten , ist selbst dann , wenn dabei den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzes nicht zuwidergehandelt wird , ein Verstoß gegen das siebte Gebot . Das Gleiche gilt vom bewußten Zurückbehalten entliehener Sachen oder von Fundgegenständen , vom Betrug im Handel [ Vgl . Din 25,13-16 ] , von der Zahlung ungerechter Löhne [ Vgl . Dtn 24,14-15 ; Jak 5,4 ] und dem Hochtreiben von Preisen unter Ausnützung der Unwissenheit oder der Notlage der anderen [ Vgl . Am 8,4-6 ] .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
Kte
2409
Sich
fremdes
Gut
auf
welche
Weise
auch
immer
ungerecht
anzueignen
oder
es
zu
behalten
,
ist
selbst
dann
,
wenn
dabei
den
Bestimmungen
des
bürgerlichen
Gesetzes
nicht
zuwidergehandelt
wird
,
ein
Verstoß
gegen
das
siebte
Gebot
.
Das
Gleiche
gilt
vom
bewußten
Zurückbehalten
entliehener
Sachen
oder
von
Fundgegenständen
,
vom
Betrug
im
Handel
[
Vgl
.
Din
25,13-16
] ,
von
der
Zahlung
ungerechter
Löhne
[
Vgl
.
Dtn
24,14-15
;
Jak
5,4
]
und
dem
Hochtreiben
von
Preisen
unter
Ausnützung
der
Unwissenheit
oder
der
Notlage
der
anderen
[
Vgl
.
Am
8,4-6 ] .
AbsII II Achtung der Menschen und ihrer Güter