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DeutschKte 2406 Die staatliche Gewalt hat das Recht und die Pflicht , zugunsten des Gemeinwohls die rechtmäßige Ausübung des Eigentumsrechtes zu regeln [ Vgl . GS 71,4 ; SRS 42 ; CA 40 ; 48 ] .
AbsI I Bestimmung der irdischen Güter für alle Menschen und das Recht auf Privateigentum