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DeutschKte 2404 Darum soll der Mensch , der sich dieser Güter bedient , die äußeren Dinge , die er rechtmäßig besitzt , nicht nur als ihm persönlich zu eigen , sondern er muß sie zugleich auch als Gemeingut ansehen in dem Sinn , daß sie nicht ihm allein , sondern auch anderen von Nutzen sein können ( GS 69,1 ) . Der Besitz eines Gutes macht dessen Eigentümer zu einem Verwalter im Dienst der Vorsehung ; er soll es nutzen und den daraus erwachsenden Ertrag mit anderen , in erster Linie mit seinen Angehörigen , teilen .
AbsI I Bestimmung der irdischen Güter für alle Menschen und das Recht auf Privateigentum