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Satz
Kte 2404 Darum soll der Mensch , der sich dieser Güter bedient , die äußeren Dinge , die er rechtmäßig besitzt , nicht nur als ihm persönlich zu eigen , sondern er muß sie zugleich auch als Gemeingut ansehen in dem Sinn , daß sie nicht ihm allein , sondern auch anderen von Nutzen sein können ( GS 69,1 ) . Der Besitz eines Gutes macht dessen Eigentümer zu einem Verwalter im Dienst der Vorsehung ; er soll es nutzen und den daraus erwachsenden Ertrag mit anderen , in erster Linie mit seinen Angehörigen , teilen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
Kte
2404
Darum
soll
der
Mensch
,
der
sich
dieser
Güter
bedient
,
die
äußeren
Dinge
,
die
er
rechtmäßig
besitzt
,
nicht
nur
als
ihm
persönlich
zu
eigen
,
sondern
er
muß
sie
zugleich
auch
als
Gemeingut
ansehen
in
dem
Sinn
,
daß
sie
nicht
ihm
allein
,
sondern
auch
anderen
von
Nutzen
sein
können
(
GS
69,1
) .
Der
Besitz
eines
Gutes
macht
dessen
Eigentümer
zu
einem
Verwalter
im
Dienst
der
Vorsehung
;
er
soll
es
nutzen
und
den
daraus
erwachsenden
Ertrag
mit
anderen
,
in
erster
Linie
mit
seinen
Angehörigen
,
teilen
.
AbsI I Bestimmung der irdischen Güter für alle Menschen und das Recht auf Privateigentum