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DeutschKte 2391 Manche , die zu heiraten beabsichtigen , beanspruchen heute eine Art Versuchsrecht . Wenn auch der Wille zur Heirat fest ist , besteht doch die Tatsache , daß verfrühte geschlechtliche Beziehungen keineswegs die Aufrichtigkeit und die Treue der zwischenmenschlichen Beziehungen von Mann und Frau zu gewährleisten noch sie vor allem gegen Laune und Begierlichkeit zu schützen vermögen ( CDF , Erkl . Persona humana 7 ) . Die leibliche Vereinigung ist nur dann moralisch zu rechtfertigen , wenn zwischen dem Mann und der Frau eine endgültige Lebensgemeinschaft gegründet worden ist . Die menschliche Liebe läßt den bloßen Versuch nicht zu . Sie verlangt eine endgültige und ganze gegenseitige Hingabe der beiden Partner [ Vgl . FC 80 ] .
AbsIV IV Verstöße gegen die Würde der Ehe