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Satz
Kte 2311 Die staatlichen Behörden sollen sich in angemessener Weise um jene kümmern , die aus Gewissensgründen den Waffengebrauch verweigern . Diese bleiben verpflichtet , der Gemeinschaft in anderer Form zu dienen [ Vgl . GS 79,3 ] .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
Kte
2311
Die
staatlichen
Behörden
sollen
sich
in
angemessener
Weise
um
jene
kümmern
,
die
aus
Gewissensgründen
den
Waffengebrauch
verweigern
.
Diese
bleiben
verpflichtet
,
der
Gemeinschaft
in
anderer
Form
zu
dienen
[
Vgl
.
GS
79,3
] .
AbsIII III Aufrechterhaltung des Friedens