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DeutschKte 2311 Die staatlichen Behörden sollen sich in angemessener Weise um jene kümmern , die aus Gewissensgründen den Waffengebrauch verweigern . Diese bleiben verpflichtet , der Gemeinschaft in anderer Form zu dienen [ Vgl . GS 79,3 ] .
AbsIII III Aufrechterhaltung des Friedens