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Satz
Kte 2296 Organverpflanzung ist sittlich unannehmbar , wenn der Spender oder die für ihn Verantwortlichen nicht im vollen Wissen ihre Zustimmung gegeben haben . Sie entspricht hingegen dem sittlichen Gesetz und kann sogar verdienstvoll sein , wenn die physischen und psychischen Gefahren und Risiken , die der Spender eingeht , dem Nutzen , der beim Empfänger zu erwarten ist , entsprechen . Die Invalidität oder den Tod eines Menschen direkt herbeizuführen , ist selbst dann sittlich unzulässig , wenn es dazu dient , den Tod anderer Menschen hinauszuzögern .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
Kte
2296
Organverpflanzung
ist
sittlich
unannehmbar
,
wenn
der
Spender
oder
die
für
ihn
Verantwortlichen
nicht
im
vollen
Wissen
ihre
Zustimmung
gegeben
haben
.
Sie
entspricht
hingegen
dem
sittlichen
Gesetz
und
kann
sogar
verdienstvoll
sein
,
wenn
die
physischen
und
psychischen
Gefahren
und
Risiken
,
die
der
Spender
eingeht
,
dem
Nutzen
,
der
beim
Empfänger
zu
erwarten
ist
,
entsprechen
.
Die
Invalidität
oder
den
Tod
eines
Menschen
direkt
herbeizuführen
,
ist
selbst
dann
sittlich
unzulässig
,
wenn
es
dazu
dient
,
den
Tod
anderer
Menschen
hinauszuzögern
.
AbsI I Die Achtung vor dem menschlichen Leben