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Satz
Kte 2242 Der Bürger hat die Gewissenspflicht , die Vorschriften der staatlichen Autoritäten nicht zu befolgen , wenn diese Anordnungen den Forderungen der sittlichen Ordnung , den Grundrechten des Menschen oder den Weisungen des Evangeliums widersprechen . Den staatlichen Autoritäten den Gehorsam zu verweigern , falls deren Forderungen dem rechten Gewissen Widersprechen , findet seine Rechtfertigung in der Unterscheidung zwischen dem Dienst Gottes und dem Dienst an der staatlichen Gemeinschaft . Gebt dem Kaiser , was dem Kaiser gehört , und Gott , was Gott gehört ! ( Mt 22,21 ) . Man muß Gott mehr gehorchen als den Menschen ( Apg 5,29 ) . Wo . . . die Staatsbürger von einer öffentlichen Gewalt , die ihre Zuständigkeit überschreitet , bedrückt werden , sollen sie sich nicht weigern , das zu tun , was das Gemeinwohl objektiv verlangt . Sie haben jedoch das Recht , ihre und ihrer Mitbürger Rechte gegen den Mißbrauch der staatlichen Autorität zu verteidigen , freilich innerhalb der Grenzen des Naturrechts und des Evangeliums ( GS 74,5 ) .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
Kte
2242
Der
Bürger
hat
die
Gewissenspflicht
,
die
Vorschriften
der
staatlichen
Autoritäten
nicht
zu
befolgen
,
wenn
diese
Anordnungen
den
Forderungen
der
sittlichen
Ordnung
,
den
Grundrechten
des
Menschen
oder
den
Weisungen
des
Evangeliums
widersprechen
.
Den
staatlichen
Autoritäten
den
Gehorsam
zu
verweigern
,
falls
deren
Forderungen
dem
rechten
Gewissen
Widersprechen
,
findet
seine
Rechtfertigung
in
der
Unterscheidung
zwischen
dem
Dienst
Gottes
und
dem
Dienst
an
der
staatlichen
Gemeinschaft
.
Gebt
dem
Kaiser
,
was
dem
Kaiser
gehört
,
und
Gott
,
was
Gott
gehört
! (
Mt
22,21
) .
Man
muß
Gott
mehr
gehorchen
als
den
Menschen
(
Apg
5,29
) .
Wo
. . .
die
Staatsbürger
von
einer
öffentlichen
Gewalt
,
die
ihre
Zuständigkeit
überschreitet
,
bedrückt
werden
,
sollen
sie
sich
nicht
weigern
,
das
zu
tun
,
was
das
Gemeinwohl
objektiv
verlangt
.
Sie
haben
jedoch
das
Recht
,
ihre
und
ihrer
Mitbürger
Rechte
gegen
den
Mißbrauch
der
staatlichen
Autorität
zu
verteidigen
,
freilich
innerhalb
der
Grenzen
des
Naturrechts
und
des
Evangeliums
(
GS
74,5
) .
AbsV V Autoritäten in der Gesellschaft