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Satz
Kte 2211 Die politische Gemeinschaft hat die Pflicht , die Familie in Ehren zu halten , ihr beizustehen und ihr vor allem zu gewährleisten : - die Freiheit , eine Familie zu gründen , Kinder zu haben und sie gemäß den eigenen moralischen und religiösen Überzeugungen zu erziehen ; - den Schutz des Fortbestehens des Ehebandes und der Institution der Familie ; - die Freiheit , seinen Glauben zu bekennen , weiterzugeben und die Kinder mit Hilfe der dazu notwendigen Mittel und Institutionen in diesem Glauben zu erziehen ; - das Recht auf Privateigentum , die Freiheit , selbständig oder unselbständig zu arbeiten , eine Wohnung zu erhalten und das Recht , auszuwandern ; - den Institutionen des betreffenden Landes entsprechend das Recht auf medizinische Betreuung , auf Beistand im Alter und auf Kindergeld ; - den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit , insbesondere gegenüber Gefahren wie Drogen , Pornographie und Alkoholismus ; - die Freiheit , Familienverbände zu bilden und so bei den staatlichen Institutionen vertreten zu sein [ Vgl . FC 46. ] .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
Kte
2211
Die
politische
Gemeinschaft
hat
die
Pflicht
,
die
Familie
in
Ehren
zu
halten
,
ihr
beizustehen
und
ihr
vor
allem
zu
gewährleisten
: -
die
Freiheit
,
eine
Familie
zu
gründen
,
Kinder
zu
haben
und
sie
gemäß
den
eigenen
moralischen
und
religiösen
Überzeugungen
zu
erziehen
; -
den
Schutz
des
Fortbestehens
des
Ehebandes
und
der
Institution
der
Familie
; -
die
Freiheit
,
seinen
Glauben
zu
bekennen
,
weiterzugeben
und
die
Kinder
mit
Hilfe
der
dazu
notwendigen
Mittel
und
Institutionen
in
diesem
Glauben
zu
erziehen
; -
das
Recht
auf
Privateigentum
,
die
Freiheit
,
selbständig
oder
unselbständig
zu
arbeiten
,
eine
Wohnung
zu
erhalten
und
das
Recht
,
auszuwandern
; -
den
Institutionen
des
betreffenden
Landes
entsprechend
das
Recht
auf
medizinische
Betreuung
,
auf
Beistand
im
Alter
und
auf
Kindergeld
; -
den
Schutz
der
Sicherheit
und
der
Gesundheit
,
insbesondere
gegenüber
Gefahren
wie
Drogen
,
Pornographie
und
Alkoholismus
; -
die
Freiheit
,
Familienverbände
zu
bilden
und
so
bei
den
staatlichen
Institutionen
vertreten
zu
sein
[
Vgl
. FC
46.
] .
AbsII II Familie und Gesellschaft