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Satz
Kte 2109 Das Recht auf Religionsfreiheit darf an sich weder unbeschränkt [ Vgl . Pius VI. , Breve Quod aliquantum ] noch bloß durch eine positivistisch oder naturalistisch verstandene öffentliche Ordnung [ Vgl . Pius IX. , Enz . Quanta cura. ] beschränkt sein . Die diesem Recht innewohnenden gerechten Grenzen sind für jede Gesellschaftssituation den Forderungen des Gemeinwohls entsprechend durch die politische Klugheit zu bestimmen und durch die staatliche Autorität nach rechtlichen Normen , die der objektiven sittlichen Ordnung entsprechen , zu bestätigen ( DH 7 ) .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
Kte
2109
Das
Recht
auf
Religionsfreiheit
darf
an
sich
weder
unbeschränkt
[
Vgl
.
Pius
VI. ,
Breve
Quod
aliquantum
]
noch
bloß
durch
eine
positivistisch
oder
naturalistisch
verstandene
öffentliche
Ordnung
[
Vgl
.
Pius
IX. ,
Enz
.
Quanta
cura.
]
beschränkt
sein
.
Die
diesem
Recht
innewohnenden
gerechten
Grenzen
sind
für
jede
Gesellschaftssituation
den
Forderungen
des
Gemeinwohls
entsprechend
durch
die
politische
Klugheit
zu
bestimmen
und
durch
die
staatliche
Autorität
nach
rechtlichen
Normen
,
die
der
objektiven
sittlichen
Ordnung
entsprechen
,
zu
bestätigen
( DH 7 ) .
AbsII II Ihm allein sollst du dienen