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DeutschKte 2109 Das Recht auf Religionsfreiheit darf an sich weder unbeschränkt [ Vgl . Pius VI. , Breve Quod aliquantum ] noch bloß durch eine positivistisch oder naturalistisch verstandene öffentliche Ordnung [ Vgl . Pius IX. , Enz . Quanta cura. ] beschränkt sein . Die diesem Recht innewohnenden gerechten Grenzen sind für jede Gesellschaftssituation den Forderungen des Gemeinwohls entsprechend durch die politische Klugheit zu bestimmen und durch die staatliche Autorität nach rechtlichen Normen , die der objektiven sittlichen Ordnung entsprechen , zu bestätigen ( DH 7 ) .
AbsII II Ihm allein sollst du dienen