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Satz
Kte 2108 Das Recht auf Religionsfreiheit bedeutet weder die moralische Erlaubnis , einem Irrtum anzuhängen [ Vgl . Leo XIII. , Enz . Libertas præstantissimum ] , noch ein angebliches Recht auf Irrtum [ Vgl . Pius XII. , Ansprache vom 6 Dezember 1953 ] sondern es ist ein natürliches Recht des Menschen auf die bürgerliche Freiheit , das heißt darauf , daß im religiösen Bereich - innerhalb der gebührenden Grenzen - von der politischen Gewalt kein äußerer Zwang ausgeübt wird . Dieses natürliche Recht ist in der Rechtsordnung der Gesellschaft anzuerkennen , so daß es zum staatlichen Recht wird [ Vgl . DH 2. ] .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
Kte
2108
Das
Recht
auf
Religionsfreiheit
bedeutet
weder
die
moralische
Erlaubnis
,
einem
Irrtum
anzuhängen
[
Vgl
.
Leo
XIII. ,
Enz
.
Libertas
præstantissimum
] ,
noch
ein
angebliches
Recht
auf
Irrtum
[
Vgl
.
Pius
XII. ,
Ansprache
vom
6
Dezember
1953 ]
sondern
es
ist
ein
natürliches
Recht
des
Menschen
auf
die
bürgerliche
Freiheit
,
das
heißt
darauf
,
daß
im
religiösen
Bereich
-
innerhalb
der
gebührenden
Grenzen
-
von
der
politischen
Gewalt
kein
äußerer
Zwang
ausgeübt
wird
.
Dieses
natürliche
Recht
ist
in
der
Rechtsordnung
der
Gesellschaft
anzuerkennen
,
so
daß
es
zum
staatlichen
Recht
wird
[
Vgl
. DH
2.
] .
AbsII II Ihm allein sollst du dienen