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DeutschKte 1903 Die Autorität wird nur dann rechtmäßig ausgeübt , wenn sie das Gemeinwohl der betreffenden Gemeinschaft anstrebt und sittlich erlaubte Mittel anwendet , um es zu erreichen . Falls Behörden ungerechte Gesetze erlassen oder der sittlichen Ordnung widersprechende Maßnahmen ergreifen , können solche Anordnungen das Gewissen nicht verpflichten ; in diesem Falle hört die Autorität ganz auf ; an ihre Stelle tritt gräßliches Unrecht ( PT 51 ) .
AbsI I Die Autorität