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Satz
Kte 1903 Die Autorität wird nur dann rechtmäßig ausgeübt , wenn sie das Gemeinwohl der betreffenden Gemeinschaft anstrebt und sittlich erlaubte Mittel anwendet , um es zu erreichen . Falls Behörden ungerechte Gesetze erlassen oder der sittlichen Ordnung widersprechende Maßnahmen ergreifen , können solche Anordnungen das Gewissen nicht verpflichten ; in diesem Falle hört die Autorität ganz auf ; an ihre Stelle tritt gräßliches Unrecht ( PT 51 ) .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
Kte
1903
Die
Autorität
wird
nur
dann
rechtmäßig
ausgeübt
,
wenn
sie
das
Gemeinwohl
der
betreffenden
Gemeinschaft
anstrebt
und
sittlich
erlaubte
Mittel
anwendet
,
um
es
zu
erreichen
.
Falls
Behörden
ungerechte
Gesetze
erlassen
oder
der
sittlichen
Ordnung
widersprechende
Maßnahmen
ergreifen
,
können
solche
Anordnungen
das
Gewissen
nicht
verpflichten
;
in
diesem
Falle
hört
die
Autorität
ganz
auf
;
an
ihre
Stelle
tritt
gräßliches
Unrecht
( PT 51 ) .
AbsI I Die Autorität