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Satz
Kte 1901 Während die Autorität als solche auf eine von Gott vorgebildete Ordnung verweist , muß die Bestimmung der Regierungsform und die Auswahl der Regierenden dem freien Willen der Staatsbürger überlassen bleiben ( GS 74,3 ) . Unterschiedliche Regierungsformen sind sittlich zulässig , sofern sie zum rechtmäßigen Wohl der Gemeinschaft , die sie annimmt , beitragen . Regierungen , deren Wesen dem natürlichen Sittengesetz , der öffentlichen Ordnung und den Grundrechten der Personen widerspricht , können das Gemeinwohl der Nationen , denen sie aufgezwungen wurden , nicht verwirklichen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
Kte
1901
Während
die
Autorität
als
solche
auf
eine
von
Gott
vorgebildete
Ordnung
verweist
,
muß
die
Bestimmung
der
Regierungsform
und
die
Auswahl
der
Regierenden
dem
freien
Willen
der
Staatsbürger
überlassen
bleiben
(
GS
74,3
) .
Unterschiedliche
Regierungsformen
sind
sittlich
zulässig
,
sofern
sie
zum
rechtmäßigen
Wohl
der
Gemeinschaft
,
die
sie
annimmt
,
beitragen
.
Regierungen
,
deren
Wesen
dem
natürlichen
Sittengesetz
,
der
öffentlichen
Ordnung
und
den
Grundrechten
der
Personen
widerspricht
,
können
das
Gemeinwohl
der
Nationen
,
denen
sie
aufgezwungen
wurden
,
nicht
verwirklichen
.