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DeutschKte 1790 Dem sicheren Urteil seines Gewissens muß der Mensch stets Folge leisten . Würde er bewußt dagegen handeln , so verurteilte er sich selbst . Es kann jedoch vorkommen , daß das Gewissen über Handlungen , die jemand plant oder bereits ausgeführt hat , aus Unwissenheit Fehlurteile fällt .
AbsIV IV Das irrende Gewissen