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DeutschKte 1629 Aus diesem Grund ( oder aus anderen Gründen , welche die Ehe null und nichtig machen ) [ Vgl . [ link ] CIC , cann . 1095-1107 ] kann die Kirche , nachdem der Fall vom zuständigen kirchlichen Gericht geprüft worden ist , die Ehe für ungültig erklären , das heißt erklären , daß die Ehe nie bestanden hat . In diesem Fall sind die beiden Partner frei zu heiraten ; sie müssen nur die natürlichen Verpflichtungen einhalten , die sich aus einer früheren Verbindung ergeben [ Vgl . [ link ] CIC , can . 1071 ] .
AbsIII III Der Ehekonsens