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DeutschKte 1628 Der Konsens muß ein Willensakt jedes der beiden Vertragspartner sein und frei von Zwang oder schwerer Furcht , die von außen eingeflößt wird [ Vgl . [ link ] CIC , can . 1103 ] . Keine menschliche Gewalt kann den Konsens ersetzen [ Vgl . [ link ] CIC , can . 1057 , §1 ] . Falls diese Freiheit fehlt , ist die Ehe ungültig .
AbsIII III Der Ehekonsens