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DeutschKte 1319 Ein Firmling der das Alter des Vernunfigebrauchs erreicht hat muß den Glauben bekennen im Stande der Gnade sein die Absicht haben die Firmung zu empfangen und bereit sein in der kirchlichen Gemeinschaft und in der Welt seine Aufgabe als Junger und Zeuge Christi auf sich zu nehmen .
AbsVI Kurztexte