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DeutschKte 1269 Zu einem Glied der Kirche geworden , gehört der Getaufte nicht mehr sich selbst [ Vgl . 1 Kor 6,19 ] , sondern dem , der für uns gestorben und auferstanden ist [ Vgl . 2 Kot 5:15 ] . Darum soll er sich in der Gemeinschaft der Kirche den anderen unterordnen [ Vgl . Eph 5,21 : 1 Kor 16,15-16 ] , ihnen dienen [ Vgl . Joh 13,12-15. ] , und den Vorstehern der Kirche gehorchen , sich ihnen unterordnen 1 , sie anerkennen und hochachten [ Vgl . 1 Thess 5,12-13 ] Wie sich aus der Taufe Verantwortungen und Pflichten ergeben , so besitzt der Getaufte in der Kirche auch Rechte : das Recht , die Sakramente zu empfangen , durch das Wort Gottes gestärkt und durch die weiteren geistlichen Hilfeleistungen der Kirche unterstützt zu werden [ Vgl . LG 37 ; [ link ] CIC . cann . 208-223 ; CCEO , can . 675,2 ] .
AbsVII VII Die Taufgnade